Oberster Gerichtshof · 27.01.2023

Pathologische Spielsucht und partielle Geschäftsunfähigkeit

Spielsucht allein begründet keine Nichtigkeit. Es muss der Nachweis kommen, dass die normale Freiheit der Willensentschließung zum Wettzeitpunkt aufgehoben war.

Aktenzeichen1 Ob 176/22x
GerichtOberster Gerichtshof
Datum27.01.2023
ThemaPathologische Spielsucht und partielle Geschäftsunfähigkeit

Leitsatz

Eine pathologische Spielsucht führt nur dann zur Nichtigkeit von Wettverträgen, wenn der Spieler im Zeitpunkt der Wettabschlüsse partiell geschäftsunfähig war. Dies ist im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Bedeutung für die Klage

Zentrale Klage-Voraussetzung in Österreich. Ohne medizinisches Sachverständigengutachten zur partiellen Geschäftsunfähigkeit ist eine Sportwetten-Klage nicht erfolgversprechend.

Quelle: Volltext im Rechtsinformationssystem

Was das für Ihren Fall heißt

Das Urteil bestätigt: Eine Sportwetten-Klage in Österreich ist erfolgversprechend, wenn die partielle Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wettabschlüsse durch ein medizinisches Sachverständigengutachten nachweisbar ist. Die Verlusthöhe ab 50.000 Euro pro Anbieter ist die wirtschaftliche Schwelle, ab der das Verfahren tragfähig wird.

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